Satzung vom 28.11.2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "TuS Holzkirchen 1888 e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Holzkirchen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Nr. VR 60172 eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und diverser Sportfachverbände deren Sportarten in den Abteilungen des Vereins betrieben werden. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein und zur jeweiligen Abteilung wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband und zu den betreffenden Sportfachverbänden vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung vom BLSV anerkannter Sportarten. Derzeit werden Aikido, Badminton, Basketball, Fußball, Judo, Karate, Leichtathletik, Schach, Tanzen, Tischtennis, Turnen, Volleyball angeboten.
(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Vom Vorstand kann beschlossen werden, den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(10) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann. Hierbei sind etwaige Beschlüsse des Vereinsausschusses gemäß Abs. 8 zu beachten.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(6) In Abweichung von Abs. 5 sind in den Abteilungsversammlungen alle Mitglieder stimmberechtigt. Abteilungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ihr Stimmrecht nur durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter ausüben.
(7) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport und/oder den Verein erworben haben. Über die Ernennung und den Widerruf von Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vereinsausschusses.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 500,-
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnahmegebühren können erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag wird ausschließlich durch das SEPA Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen werden. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeträge gemäß § 7 Abs. 2 und die abteilungsspezifischen sonstigen Leistungen/Kursgebühren gemäß § 7 Abs. 4 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung
(3) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf das Zweifache eines Jahresbeitrags gemäß § 7 Abs. 1 und 2 nicht überschreiten.
(4) Bei Bedarf der Abteilung können auch abteilungsspezifische sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 5 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen Geldbetrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags gemäß § 7 Abs. 1 und 2 nicht überschreiten. Für besondere abteilungsspezifische Sportangebote können besondere Gebühren von Teilnehmern verlangt werden.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(6) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und über die Umlagen gemäß § 7 Abs. 3 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge gemäß § 7 Abs. 2 und die abteilungsspezifischen sonstigen Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(7) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste / der Zahlung des Ablösebetrages gemäß § 7 Abs. 4 befreit.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
• die Abteilungsversammlungen
• die Abteilungsleitungen

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/den
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Schatzmeister
• Schriftführer
• Pressewart
• Jugendvorstand
• Ehrenvorständen (sofern vorhanden)
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden - mit Ausnahme des Jugendvorstands - durch die Mitgliederversammlung, der Jugendvorstand durch die Jugendleiter der Abteilungen, jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Bei Ausscheiden des Jugendvertreters hat diese Hinzuwahl mit Zustimmung der Jugendleiter zu erfolgen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Der 2. Vorsitzende kann zugleich das Amt des Pressewarts ausüben. Ansonsten gilt, dass verschiedene Vorstandsämter von einer Person nur dann wahrgenommen werden können, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung sowie eine Finanzordnung geben. Die Vorgaben des Vereinsausschusses sind zu beachten.
(7) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereines geregelt werden. Hierbei sind die Beschlüsse des Vereinsausschusses zu beachten.
(8) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Sitzungsleiters.

§ 10 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstandes,
• den Abteilungsleitern oder deren Vertreter
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Veränderung die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von acht Wochen stattfinden, wenn dies von 10 % der Vereinsmitglieder oder von 50 % der Vereinsausschussmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung im Internet (auf der Homepage des Vereins) und durch Aushang im Vereinsheim an der Roggersdorferstraße in 83607 Holzkirchen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Finden sich keine ehrenamtlichen Prüfer, so kann der Verein gegen Entgelt einen externen Prüfer beauftragen.
(2) Das Prüfungsrecht der Kostenprüfer bezieht sich auch auf die Abteilungskassen.
(3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
(4) Sonderprüfungen sind möglich.
(5) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Abteilungen dürfen nur im Namen des Vereins auftreten, sie können abteilungsspezifische Zusätze verwenden.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren. Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter, dem Jugendleiter (optional) und bis zu drei weiteren Mitgliedern (optional). Der auf die Dauer von 2 Jahren zu wählende Jugendleiter wird von der Vereinsjugend der betreffenden Abteilung (§ 14 Abs. 1) gewählt.
Die Satzung des Hauptvereins gilt für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Sämtliches Vermögen, das durch die Abteilungen verwaltet wird, ist Vermögen des Vereins.
(4) Die Abteilungen können eigene Konten und/oder Kassen nach den Vorgaben des Vorstands führen. Die Abteilungskonten und -kassen sind in der Buchführung sowie im Jahresabschluss des Vereins zu konsolidieren. Die Abteilungen, die Bareinnahmen verzeichnen, müssen jeweils eine Kasse führen.
Abteilungen und deren Vertreter sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Vollmacht des Vorstands Verträge abzuschließen, soweit nicht in dem vom Vereinsausschuss erstellten Haushaltsplan hierfür ausdrücklich Mittel zugewiesen und damit Ermächtigungen erteilt worden sind; insoweit ist der Abteilungsleiter dem Verein gegenüber für die ordnungsgemäße Mittelverwendung der Abteilung verantwortlich.

§ 14 Vereinsjugend

(1) Der Vereinsjugend gehören alle ordentlichen Mitglieder an, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die Vereinsjugend der jeweiligen Abteilung wählt den Jugendleiter der Abteilung. Falls kein Jugendleiter gewählt wird, übernimmt der Abteilungsleiter automatisch das Jugendleiteramt.


§ 15 Aufgaben und Befugnisse

(1) Soweit nicht Aufgaben ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, haben die Abteilungen alle Aufgaben und Befugnisse, die mit ihrer jeweiligen sportlichen Abteilung zusammenhängen. Hierbei sind die Bestimmungen der Satzung einzuhalten.
(2) Dem Vereinsausschuss obliegt die Erstellung des Haushaltsplanes (siehe § 18 Abs. 3) sowie alle Angelegenheiten, die mehrere oder alle Abteilungen übergreifend betreffen. Im Übrigen obliegt dem Vereinsausschuss die Beschlussfassung über die Ehrenamtspauschalen und die entgeltliche Ausgestaltung von Vereinsämtern gemäß § 4 Abs. 2 und 8. Darüber hinaus ist der Vereinsausschuss für den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 4 und für die Beschlussfassung über Vereinsstrafen gemäß § 6 Abs. 7 zuständig.
(3) Dem Vorstand obliegt - neben der Vertretung des Vereins gegenüber Dritten - die gesamte Leitung des Vereins, der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses. Soweit Sportarten noch nicht oder nicht mehr in Abteilungen organisiert sind oder über keine Abteilungsleitung verfügen, fallen sie unmittelbar in den Aufgabenbereich des Vorstands.

§ 16 Kommissionen und Fachausschüsse

(1) Zur Unterstützung des Vorstands und des Vereinsausschusses können Kommissionen und Fachausschüsse gebildet werden bzw. einzelne Personen gesondert beauftragt werden.
(2) Für die Bildung der Kommissionen und Fachausschüsse und die Beauftragung einzelner Personen ist der Vorstand zuständig, die/der hierbei etwaige Entscheidungen des Vereinsausschusses oder der Mitgliederversammlung zu beachten haben/hat.

§ 17 Wahlen/Passives Wahlrecht

(1) Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch für den Jugendleiter.
(2) Zum 1. Vorsitzenden können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die am Tage der Wahl mindestens 1 Jahr Vereinsmitglied sind.
(3) Gewählte Personen bleiben nach Ablauf ihrer regulären Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig ausgeübte Vereinsämter.


§ 18 Geschäftsjahr, Haushaltsplan

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss oder eine Einnahmen- Überschussrechnung zu erstellen, der/die sowohl den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter strenger Beachtung der steuerlichen Vorschriften zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit entspricht.
(3) Für jedes Geschäftsjahr wird vom Vereinsausschuss durch Beschluss ein Haushaltsplan aufgestellt, der alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das betreffende Geschäftsjahr zu enthalten hat.
(4) Der Haushaltsplan wird verbindlich, sobald er vom Vorstand durch Beschluss bestätigt wird.
(5) Ausgaben dürfen nur getätigt werden, soweit sie im Einklang mit dem Haushaltsplan stehen und nur soweit und solange, als die veranschlagten Einnahmen die geplanten Ausgaben decken. Ist Letzteres nicht mehr der Fall, kann das , bei Bedarf auch der 1. Vorstand, eine (gegebenenfalls auch einzelne Abteilungen betreffende) Ausgabensperre anordnen. Die Verantwortlichkeit der Abteilungen dafür, dass ihre jeweiligen Ausgaben auch von ihren Einnahmen und den zugewiesenen Vereinsmitteln gedeckt sind, bleiben hiervon unberührt.


§ 19 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Marktgemeinde Holzkirchen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.


§ 20 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 21 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelo¨scht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsma¨ßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden fu¨r die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Absatz 1 gelo¨scht.
(6) Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Vera¨ndern, Auslesen; Abfragen, Verwenden, Offenlegen, U¨bermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknu¨pfen, Einschra¨nken, Lo¨schen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, u¨ber die Erfu¨llung seiner
satzungsgema¨ßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein-abgesehen von einer ausdru¨cklichen Einwilligung- nur erlaubt, sofern der aufgrund einer
rechtlichen Verpflichtung, der Erfu¨llung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen u¨berwiegen, hierzu verpflichtet. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied (Funktionstra¨ger, U¨bungsleiter und Wettkampfrichter) hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft u¨ber die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfa¨nger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Lo¨schung oder Sperrung, Einschra¨nkung, Widerspruch und U¨bertragbarkeit seiner Daten.
(8) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgema¨ßen Veranstaltungen veröffentlcht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und u¨bermittelt Daten und Fotos zur Vero¨ffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(9) Die vereins-und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschu¨tzt.
(10) Zur U¨berwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt (ab 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung bescha¨ftigt sind.

§ 22 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 23 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 28.11.2018 im Gasthof alte Post in Holzkirchen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

 


 

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